Hausarztpraxis Fellmann


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Alle Einträge nach Praxis

Osterurlaub der Praxis

Die Praxis hat vom 25.03.24 bis zum 28.03.24 geschlossen.

Dienstag, den 02.04.24 sind wir wieder für Sie da.                   

Ihr Praxisteam   

 

Für akute Notfälle übernimmt die Vertretung:

Praxis Dr. Schade, Im Collmoor 6, Wagenfeld; Tel: 98870

Außerhalb der üblichen Praxiszeiten, am Wochenende/Feiertagen ist der Notdienst unter 116117 zu erreichen.

Darmkrebsmonat März

Der März steht bundesweit im Zeichen der Darmkrebsvorsorge. Ärzte können dies nutzen und ihre Patienten verstärkt auf die Möglichkeiten der Früherkennung von Darmkrebs hinweisen.

 

Liebe Patientin, lieber Patient,

Darmkrebs ist bei Frauen und Männern eine der häufigsten Krebserkrankungen. Wird Darmkrebs früh erkannt, ist er sehr gut heilbar. Deshalb gibt es ab dem Alter von 50 Jahren ein Früherkennungsprogramm. Die Kosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen.

FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM AB 50
Ab 50 Jahren haben alle gesetzlich Krankenversicherten Anspruch auf Beratungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Darmkrebs. Neben Beratungsgesprächen mit dem Arzt gehören dazu der Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl und die Darmspiegelung.
Blut im Stuhl kann ein erster Hinweis auf Darmkrebs sein, denn Darmkrebs kann bluten, bevor er Beschwerden macht. Häufig hat Blut im Stuhl aber auch andere Ursachen, etwa Hämorrhoiden. Zeigt der Test Blut im Stuhl an, empfiehlt sich in jedem Fall eine Darmspiegelung. Nur so lässt sich Darmkrebs sicher ausschließen oder bestätigen.
Bei einer Darmspiegelung können zudem bereits Krebsvorstufen (Adenome) entdeckt und gleich entfernt werden. Daher ist die Darmspiegelung die wichtigste und zuverlässigste Methode zur Früherkennung.

Test auf nicht sichtbares (okkultes) Blut im Stuhl
Frauen und Männer im Alter von 50 bis 54 Jahren haben Anspruch auf einen jährlichen Stuhltest.

Ab 55 Jahren haben sie dann alle zwei Jahre Anspruch auf den Test auf nicht sichtbares Blut, wenn sie sich gegen
eine Darmspiegelung entscheiden.
Hausärzte und bestimmte Fachärzte, beispielsweise Gynäkologen, Urologen oder Hautärzte, informieren über das Angebot und geben den Stuhltest aus.

Darmspiegelung (Koloskopie)
Alle gesetzlich Krankenversicherten haben Anspruch
auf zwei Darmspiegelungen zur Früherkennung im Abstand von (mindestens) zehn Jahren:
• Frauen können dieses Angebot ab dem Alter von 55
Jahren wahrnehmen.
• Männern wird bereits ab einem Alter von 50 Jahren
eine Darmspiegelung angeboten, da Studien zeigen,
dass Männer im Vergleich zu Frauen ein höheres Risiko
haben, an Darmkrebs zu erkranken.

Darmspiegelungen werden von Fachärzten für Innere
Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie durchgeführt,
also von Spezialisten für Erkrankungen des Magen-DarmTraktes.

STIKO aktualisiert Impfempfehlung

Personen mit einem erhöhten Infektionsrisiko sollten sich künftig jedes Jahr im Herbst gegen COVID-19 impfen lassen. Dazu rät die Ständige Impfkommission, die ihre Empfehlung zur COVID-19-Impfung aktualisiert hat.

Bislang sollte die Auffrischimpfung frühestens zwölf Monate zum letzten Antigenkontakt erfolgen. Nunmehr soll sie jährlich im Herbst verabreicht werden – mit einer Ausnahme, wie die Ständige Impfkommission (STIKO) mitteilte. Immungesunde Personen, die zu der Risikogruppe gehören, können auf die Auffrischimpfung verzichten, wenn sie sich im Laufe des Jahres mit SARS-CoV-2 infiziert haben.

Die Empfehlung gilt für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf – also für über 60-Jährige, Personen mit relevanten Grunderkrankungen sowie Bewohner von Pflegeeinrichtungen. Auch medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt sollte sich aufgrund des erhöhtes Ansteckungsrisikos boostern lassen.

Jahresplanung

Sehr geehrte Patienten,

Unsere Praxis ist 2024 an folgenden Tagen geschlossen:

Ostern:                            25.03. – 28.03.24 

Pfingsten:                        21.05.24 

Sommer:                          15.07. – 02.08.24 

Herbst:                             14.10. – 18.10.24 

Advent:                            06.12.24

Die Vertretung übernehmen die Hausarztpraxen im Ort. 

Bitte denken sie rechtzeitig an die Rezeptbestellung für ihre Dauermedikation und an nötige Überweisungen für geplante Termine bei Fachärzten.

Ihr Piet Fellmann

e-Rezepte

Mit der verpflichtende Einführung des eRezeptes zum 01.01.2024 werden ab sofort alle Kassenrezepte über Fertigarzneimittel als elektronische Rezepte ausgestellt, die papierlos mit der Versicherungskarte in der Apotheke eingelöst werden können. Auch die online-Rezeptbestellung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben als eRezept ausgestellt. Bitte achten sie darauf, das dies nur dann erfolgen kann, wenn ihre Versicherungskarte für das laufende Quartal in der Praxis eingelesen wurde. Inzwischen können auch etliche Privatrezepte als eRezepte ausgestellt werden, jedoch nicht die für privat versicherte Patienten. Wenn Sie einen Papierausdruck des elektronischen Rezeptes benötigen, teilen Sie uns dies bitte vor der Ausstellung mit.

KBV startet Mailing-Aktion gegen den Praxenkollaps

28.09.2023 – Der Protest gegen den drohenden Praxenkollaps geht weiter: Um Politiker auf die unhaltbare Lage in den Praxen aufmerksam zu machen, hat die KBV am heutigen Donnerstag eine Aktionsseite im Internet freigeschaltet. Dort können Bürger ihre Abgeordneten im Bundestag kontaktieren und sie auf die schwierige Situation in der ambulanten Versorgung hinweisen.

Die neue Website www.praxenkollaps.info bietet ein praktisches Online-Tool, mit dem Interessierte ihre Bundestagsabgeordneten – suchbar über Postleitzahl, Namen oder Wahlkreis – ganz einfach per E-Mail anschreiben können. So können sie sich aktiv bei den politisch Verantwortlichen dafür einsetzen, dass ihre ambulante Gesundheitsversorgung auch weiterhin gesichert bleibt und nicht noch mehr Praxen schließen müssen, weil sie keine Nachfolger finden.

Besucher der Webseite finden dort außerdem Informationen über die derzeitige Situation der Praxen und deren Leistungen. Sie erfahren, warum ein Praxenkollaps droht und was die Politik jetzt unternehmen muss, um die wohnortnahe ambulante Versorgung zu erhalten.

Flächendeckendes Netz an Praxen in Gefahr

„Die Menschen in Deutschland sind es gewohnt, dass sie ihren behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten frei wählen können und von ihm umfassend behandelt werden. Doch mit diesem flächendeckenden Netz an ambulanten Praxen könnte es schon bald vorbei sein, wenn die Rahmenbedingungen so schlecht bleiben”, prophezeite KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen und ergänzte: „Das müssen die Bürgerinnen und Bürger, aber vor allem die politischen Entscheider wissen.” Mit der Mailing-Aktion solle bei den politisch Verantwortlichen ein Bewusstsein für den drohenden Praxenkollaps geschaffen werden.

Aufschrei aus der Bevölkerung nötig

„Letztendlich werden es die Patientinnen und Patienten sein, die von Ärztemangel, Praxisschließungen, Unterversorgung und langen Wartezeiten betroffen sein werden“, betonte Vorstandsvize Dr. Stephan Hofmeister. Mit der Aktion wolle man sie ermuntern, „direkt an ihre Bundestagsabgeordneten heranzutreten.“ Denn offensichtlich helfe „nur ein breiter Aufschrei aus der Bevölkerung, um einen gesundheitspolitischen Wandel herbeizuführen“.

„Mit dieser Aktion führen wir unseren gemeinsamen Protest im Rahmen des #PraxenKollaps fort“, ergänzte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. „Die Lage ist eindeutig: Wenn sich nicht bald etwas ändert, ist die flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige ambulante Versorgung in Gefahr.“

Unter dem Motto „#PraxenKollaps – Praxis weg, Gesundheit weg“ machen die KBV, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Berufsverbände seit Wochen auf die Probleme in der ambulanten Versorgung aufmerksam. Ein Höhepunkt war die Krisensitzung der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft am 18. August in Berlin, auf der Forderungen zur Rettung der ambulanten Versorgung verabschiedet und an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach übermittelt wurden. Weitere Protestmaßnahmen sind geplant.

 

Freiwillig Maske tragen

Liebe Patienten,

wir erleben jetzt nach den Sommerferien wieder einen Anstieg der Erkältungsinfekte.  Mit Erkältungssymptomen werden wir ihnen einen Termin in der Infektionssprechstunde reservieren. Bitte machen Sie einen Covid-19 Schnelltest bei Symptomen wie Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen.

Wenn ein Sprechstundentermin bereits ausgemacht war wegen anderer Beschwerden und sie jetzt eine schwere Erkältung haben, werden wir den Termin umlegen. Schützen sie Mitpatienten und Praxispersonal.

Sollten Sie mit Erkältung in die Praxis kommen bitten wir Sie darum freiwillig Maske zu tragen. Außerdem bitten wir um einen Hinweis auf Ihre Erkältungssymptome bei der Anmeldung, das auch das Praxispersonal sich schützen kann.

Ihre Hausarztpraxis Fellmann

Das E-Rezept

Seit Juli 2023 gibt es für Versicherte die Möglichkeit, E-Rezepte digital mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) einzulösen. 

Hier in der Praxis verschreibt Ihnen der Arzt ein E-Rezept und speichert es sicher in der Telematikinfrastruktur (TI).

Dies geht im ersten Schritt bisher für Fertigarzneimittel, Privatrezepte und Hilfsmittelrezepte können noch nicht als e-Rezepte ausgestellt werden.

Bei uns online bestellte Rezepte werden als e-Rezepte ausgestellt. 

In der Apotheke stecken Sie Ihre Gesundheitskarte in das Kartenterminal und können so papierlos ihr E-Rezept einlösen.

Die Apothekerin oder der Apotheker ruft alle Ihre offenen E-Rezepte aus der TI ab und händigt Ihnen Ihre Medikamente aus. Fertig!

Die App “Das E-Rezept” der gematik bietet Versicherten weitere Vorteile – zum Beispiel vollen Überblick über Rezepte aus den letzten 100 Tagen oder die Möglichkeit, Medikamente direkt bei Apotheken zu bestellen.

  • Wer möchte, kann sich das Rezept in der Arztpraxis wie gewohnt ausdrucken lassen. Damit geht jedoch eine Mehrbelastung der Umwelt einher.
  • Der Zettel ist nicht mehr klein und rosafarben wie früher, sondern es wird auf Normalpapier gedruckt, es enthält alle wichtigen Informationen zur Verordnung und einen Rezeptcode.
  • Aufgrund der digitalen Unterzeichnung ist der Ausdruck auch ohne händische Unterschrift gültig
  • Das Fachpersonal in der Apotheke scannt den Rezeptcode ab und Sie können dann Ihre Medikamente mitnehmen oder bestellen.

 

Prüfung bestanden

Wir gratulieren Jasmin Oldenburg zur bestandenen Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA). Sie hat die Ausbildung mit der bestandenen Prüfung beendet und wird als fertige MFA weiter zu unserem Praxisteam dazugehören. Wir freuen uns sehr mit ihr über ihren schönen Erfolg, die tolle Leistung und unsere weitere Zusammenarbeit.

Wenn Hitze zum Risiko wird

Die Erderwärmung sorgt verstärkt für mehr Extremwetterereignisse. Hitzewellen sind intensiver geworden und nehmen zu.

Der Klimawandel hat auch Einfluss auf unser Gesundheitswesen – und ist damit auch eine Herausforderung für Niedergelassene und ihre Teams.

So möchten wir Sie zu dem Thema mit dieser Patienteninformation für das Thema sensibilisieren.

https://www.patienten-information.de/medien/kurzinfomationen/hitze-kip.pdf

Hausarztzentrierte Versorgung (HzV)

Diabetiker und bei der AOK Niedersachsen versichert?

Neu ab Mai 2023:

Diabetesfrüherkennungsuntersuchungen werden von der AOK Niedersachsen ihren in die Hausarztzentrierte Versorgung eingeschriebenen Diabetikern angeboten.

Dabei werden jährlich Untersuchungen zu Miktionsstörungen, Angiopathie (ab 50 Jahren), chronischer Nierenerkrankung und Diabetesleber durchgeführt. Wird dabei eine Begleiterkrankung entdeckt, erfolgt zweimal jährlich eine gezielte Weiterbetreuung.

 

Überblick COVID-19-Impfung

Das empfiehlt die STIKO:

  • Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren wird eine Basisimmunität empfohlen. Diese besteht aus zwei Impfungen und einem weiteren Antigenkontakt. Dies kann eine Impfung oder eine Infektion sein.

 

  • Eine jährliche Auffrischimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten:
    • Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf: Über 60-Jährige, Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grunderkrankungen, Bewohner von Pflegeeinrichtungen
  • Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko: medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt
  • Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-19-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können

 

  • Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung) empfohlen.

1. Hilfe Training

Die Praxis bedankt sich beim Krankenhaus Nienburg für die jährliche 1. Hilfe Fortbildung. Wir wurden nach aktuellen ERC Guidelines 2021 im Advanced Life Support geschult und trainiert. Das Wissen und der Umgang mit dem Notfallpatienten in der Praxis incl. Corona Leitlinien 2020 wurde somit aufgefrischt und erneut gefestigt. Herzlichen Dank für die wieder sehr gute Veranstaltung.

Maskenpflicht in Arztpraxen beendet

Bund plant Wegfall weiterer Corona-Schutzmaßnahmen

23.02.2023 – Der verpflichtende Nachweis eines negativen Corona-Tests soll ab 1. März in allen Gesundheitsbereichen entfallen. Hingegen soll die Maskenpflicht für Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Besucher und Patienten in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenpraxen bis zum 7. April bestehen bleiben.

Das sieht der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für eine Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung zur Aussetzung von Verpflichtungen nach Infektionsschutzgesetz vor. Die Änderungen sollen zum 1. März in Kraft treten.

Die bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz gelten noch bis zum 7. April. Danach entfällt die Maskenpflicht auch in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen.

FRÜHERKENNUNGSPROGRAMM AB 50

Liebe Patientin, lieber Patient,
Darmkrebs ist bei Frauen und Männern eine der häufigsten Krebserkrankungen. Wird Darmkrebs früh erkannt, ist er sehr gut heilbar. Deshalb gibt es ab dem Alter von 50 Jahren ein Früher-
kennungsprogramm. Die Kosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen.


Ab 50 Jahren haben alle gesetzlich Krankenversicherten Anspruch auf Beratungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Darmkrebs. Neben Beratungsgesprächen mit dem Arzt gehören dazu der Test auf nicht sichtbares Blut im Stuhl und die Darmspiegelung. Blut im Stuhl kann ein erster Hinweis auf Darmkrebs sein, denn Darmkrebs kann bluten, bevor er Beschwerden macht. Häufig hat Blut im Stuhl aber auch andere Ursachen, etwa Hämorrhoiden. Zeigt der Test Blut im Stuhl an, empfiehlt sich in jedem Fall eine Darmspiegelung. Nur so lässt sich Darmkrebs sicher ausschließen oder bestätigen.
Bei einer Darmspiegelung können zudem bereits Krebsvorstufen (Adenome) entdeckt und gleich entfernt werden. Daher ist die Darmspiegelung die wichtigste und zuverlässigste Methode zur Früherkennung.

Isolationspflicht und PCR-Testpflicht bei positivem Selbsttest enden mit dem 31. Januar 2023

Die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, die Absonderungsverordnung, die mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft treten wird, nicht erneut zu verlängern.

Die Verordnung sieht unter anderem die Pflicht zu einer fünftägigen Selbstisolation im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 sowie die Pflicht zur Bestätigung bzw. Überprüfung eines positiven Selbst- oder Schnelltests mittels einer PCR-Testung vor.

Wir befinden uns nach Ansicht der Expertinnen und Experten des Landesgesundheitsamtes mittlerweile in einer Phase, in der das Corona-Virus in Deutschland und Niedersachsen einen endemischen Zustand erreicht und damit einen Großteil seines Schreckens verloren hat. Dies liegt vor allem an den guten Impfquoten und einer hohen Grundimmunität in unserer Bevölkerung.
Vor diesem Hintergrund ist das Auslaufen der Isolationspflicht zum Monatsende vertretbar und der richtige Schritt in Richtung Normalität im Umgang mit COVID-19. Nichtsdestotrotz sollten sich Personen mit den Corona-typischen Symptomen möglichst auch in Zukunft weiterhin testen und im Krankheitsfall zuhause bleiben und Kontakte reduzieren. Bitte überprüfen Sie auch unbedingt Ihren Impfschutz, denn insbesondere für ältere und vorerkrankte Personen ist und bleibt COVID-19 eine gefährliche Infektionskrankheit.
Demnach werden in der Hausarztpraxis nur noch diagnostische Coronatestungen durchgeführt, PCR Bestätigungstests entfallen.
Im Infektionsschutzgesetz bundesweit geregelt und damit weiterhin in Kraft bleibt die Maskenpflicht in Praxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt darüber hinaus noch eine Testpflicht.
Wir halten auch weiterhin am bewährten System der Infektionssprechstunde für Erkältungssymptome fest, um geeignete Schutzmaßnahmen für Patienten/innen und Personal zu gewährleisten. Auch bitten wir bei Erkältungssymptomen um einen freiwiligen, tagesaktuellen Selbsttest vor dem Praxisbesuch.
Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Neues von der Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Start des Arbeitgeberverfahrens zum 1. Januar 2023

Liebe Patientin, lieber Patient,
Sie sind krank und Ihr Arzt hat Ihnen eine Krankschreibung mitgegeben. Möglicherweise wundern Sie sich, da Sie nur noch ein einzelnes Blatt für Ihre Unterlagen erhalten haben. Das liegt daran, dass Ihre Krankenkasse und Ihr Arbeitgeber Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch AU genannt, nun elektronisch erhalten.


WAS SIE ÜBER DIE eAU WISSEN MÜSSEN
Den Durchschlag für die Krankenkasse verschickt Ihre Arztpraxis bereits länger digital. Sie erhalten nur noch eine Ausfertigung für Ihre eigenen Unterlagen, damit Sie wissen, von wann bis wann Sie krankgeschrieben sind.
Ihren Arbeitgeber müssen Sie weiterhin per Telefon oder E-Mail über Ihre Krankschreibung informieren. Daraufhin ruft dieser Ihre AU-Daten bei der Krankenkasse elektronisch ab.


Sind Sie arbeitssuchend, SchülerIn, Studierende oder MinijobberIn in einem Privathaushalt? Dann benötigen Sie weiterhin eine Papierbescheinigung für das Jobcenter,
die Schule oder den Arbeitgeber. Sagen Sie in diesem Fall einfach in der Praxis Bescheid.


Das neue Verfahren gilt nicht für Privatversicherte, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland und Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes.


Ihre persönlichen Daten bleiben bei alldem geschützt. Alle Übertragungswege sind besonders sicher. Auch sind alle Nachrichten verschlüsselt.


GUT ZU WISSEN
Wenn die digitale Übermittlung einmal nicht möglich sein sollte, erhalten Sie die Ausdrucke für die Krankenkasse und den Arbeitgeber auf Papier. Sie sehen etwas anders aus als bisher, der Weg ist aber der gleiche: Sie müssen die Krankschreibung dann selbst an Ihre Krankenkasse und Ihren Arbeitgeber senden.

 

STIKO empfiehlt angepasste Impfstoffe

Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle Auffrischimpfungen ab zwölf Jahren vorzugsweise einen an die Omikron-Variante angepassten bivalenten mRNA-Impfstoff einzusetzen. Der entsprechende Beschlussentwurf ist am heutigen Dienstag in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren gegangen.

Nach Einschätzung der Ständigen Impfkommission (STIKO) können sowohl die BA.1- als auch die BA.4/5-adaptierten Impfstoffe für Auffrischimpfungen verwendet werden. Beide Vakzine hätten im Vergleich zu den bisherigen monovalenten mRNA-Impfstoffen eine verbesserte Antikörperantwort gegenüber verschiedenen Omikron-Varianten ausgelöst und gegenüber dem Wildtyp-Virus eine gleichbleibend gute Antikörperantwort erzielt, teilte die STIKO mit.

Das Gremium schätzt die neuen bivalenten Impfstoffe trotz der begrenzten klinischen Studiendaten als sicher und gut verträglich ein.

Wir verimpfen ab sofort den BA.1 angepassten Impfstoff und erwarten den Wechsel auf die BA.4/5 Variante in der KW 40.

Indikationsgruppen für Auffrischimpfungen unverändert

Nach Angaben der STIKO können auch die bisherigen monovalenten mRNA-Impfstoffe weiterhin eingesetzt werden, da sie unverändert vor schweren COVID-19-Krankheitsverläufen schützen, auch durch Omikron-Varianten. Entsprechend sollen Personen, die vor Kurzem ihre indizierten Auffrischimpfungen erhalten haben, keine gesonderte Extra-Impfdosis mit einem angepassten Impfstoff erhalten.

Die STIKO weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass die genannten adaptierten Impfstoffe bisher nicht für die Grundimmunisierung gegen COVID-19 (1. und 2. Impfstoffdosis) zugelassen sind.

Neuste Impfempfehlung der STIKO (18.08.22)

Die STIKO hat ihre COVID-19-Impfempfehlung aktualisiert und empfiehlt nun

  1. eine weitere Auffrischimpfung bereits für Personen ab dem Alter von 60 Jahren (bisher ab 70 Jahren) sowie Personen im Alter ab 5 Jahren mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung,
  2. den COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid von Novavax zur Grundimmunisierung entsprechend der erweiterten Zulassung auch für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren,
  3. für bestimmte Personengruppen ab 12 Jahren zusätzlich zur Impfung eine medikamentöse Präventionsmaßnahme (sog. SARS-CoV-2-Präexpositionsprophylaxe) in Form des Kombinationspräparates Evusheld, welches aus den beiden SARS-CoV-2-neutralisierenden monoklonalen Antikörper Tixagevimab und Cilgavimab besteht.

Die STIKO ruft alle Personen auf, den eigenen COVID-19-Impfstatus sowie den Impfstatus der von ihnen betreuten Personen (z.B. PatientInnen) zu überprüfen und indizierte Impfungen entsprechend der STIKO-Empfehlungen und mit den verfügbaren Impfstoffen nachzuholen. Eine ärztliche Beratung soll insbesondere auch bei Unsicherheiten zur Indikation einer (weiteren) COVID-19-Impfstoffdosis in Anspruch genommen werden.

Personen ab dem Alter von 60 Jahren sowie Personen im Alter ab 5 Jahren mit einer Grunderkrankung gemäß bestehender STIKO-Empfehlung sollen eine weitere Auffrischimpfung erhalten, wenn sie bislang drei immunologische Ereignisse hatten, z.B. Grundimmunisierung plus 1. Auffrischimpfung oder Grundimmunisierung plus SARS-CoV-2-Infektion. Als immunologisches Ereignis wird eine COVID-19-Impfung bzw. eine SARS-CoV-2-Infektion gezählt. Dabei soll ein Mindestabstand von 6 Monaten zum letzten Ereignis (vorangegangene Infektion oder COVID-19-Impfung) eingehalten werden.

Kriterien für Johnson&Johnson-Impfungen geändert

Wer bislang nur einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson&Johnson gegen Corona geimpft ist, gilt ab sofort auch in Niedersachsen nicht mehr als vollständig geimpft.

Auf eine entsprechende Neuregelung des Bundes machte das niedersächsische Gesundheitsministerium gestern aufmerksam. Die Behörde verwies auf Angaben des Paul-Ehrlich-Institutes im Rahmen der geänderten Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Allen Betroffenen empfahl das Ministerium zur Vervollständigung der Grundimmunisierung “dringend” eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff vier Wochen nach der Impfung mit Janssen. Mit der Änderung sei nun auch beim Johnson&Johnson-Impfstoff rechtlich erst die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung (Booster) zu betrachten. Der Booster kann frühestens drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgen.

Das bedeutet, dass auch diejenigen, die nach der ersten Impfung mit Johnson&Johnson bereits eine zweite erhielten, nicht länger als “geboostert” gelten. Auch sie müssen damit bei der 2G-plus-Regelung zusätzlich einen Negativ-Test vorlegen.

Aktualisierung der STIKO Empfehlung zur Auffrischungsimpfung gegen Covid-19

Die STIKO aktualisiert ihre Empfehlung zur COVID-19-Impfung und empfiehlt allen 12- bis 17-jährigen Kindern und Jugendlichen eine Auffrischimpfung. Zur Optimierung der Grundimmunisierung nach 1-maliger Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen wird weiterhin ein mRNA-Impfstoff empfohlen. Beide Beschlussentwürfe sind soeben in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren gegangen.

Empfehlung zur Auffrischimpfung bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren:

Die aktuelle Lage mit den stark ansteigenden SARS-CoV-2-Fallzahlen durch die Omikron-Variante und den befürchteten Konsequenzen für das Gesundheitssystem in Deutschland, macht eine Ausweitung der Impfkampagne erforderlich. Die STIKO empfiehlt daher die Auffrischimpfung für 12- bis 17-jährige Kinder und Jugendliche mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty in der altersentsprechenden Dosierung (30 µg). Die 3. Impfstoffdosis soll in einem Mindestabstand von 3 Monaten zur vorangegangenen Impfung verabreicht werden.

Der Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen durch die derzeit verfügbaren Impfstoffe nimmt auch in der Altersgruppe der 12- bis 17-Jährigen nach wenigen Monaten ab. Zudem ist die Wirksamkeit der Impfung im Hinblick auf die Verhinderung von symptomatischen Infektionen durch die Omikron-Variante im Vergleich zu Delta-Infektionen deutlich reduziert. Durch eine Auffrischimpfung (3. Impfung) wird der Impfschutz wieder verbessert und auch die Übertragungswahrscheinlichkeit von SARS-CoV-2-Infektionen reduziert. Ziel ist es, die derzeitige exponentielle Zunahme der SARS-CoV-2-Infektionen abzuschwächen sowie schwere COVID-19-Erkrankungen in der Gesamtbevölkerung Deutschlands so weit wie möglich zu reduzieren.

Die STIKO weist darauf hin, dass die Datenlage zur Effektivität und zur Sicherheit der Auffrischimpfung bei 12- bis 17-Jährigen noch limitiert ist. Das Risiko für schwere Impfnebenwirkungen wird jedoch als sehr gering eingeschätzt; es sind Impfreaktionen zu erwarten wie nach der 2. Impfstoffdosis bzw. der Auffrischimpfung bei 18-25-Jährigen.

Empfehlung zur Optimierung der Grundimmunisierung nach 1-maliger Impfung mit der COVID-19 Vaccine Janssen:

Von der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) wurde im Dezember 2021 eine zweite Impfstoffdosis der COVID-19 Vaccine Janssen zur Zweitimpfung zugelassen. Die STIKO empfiehlt jedoch weiterhin allen Personen ≥ 18 Jahre, die eine erste Impfstoffdosis der COVID-19 Vaccine Janssen erhalten haben, ihre Grundimmunisierung mit einer zweiten Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff zu optimieren. Auch für die Auffrischimpfung im Mindestabstand von 3 Monaten zur 2. Dosis der Grundimmunisierung wird ein mRNA-Impfstoff empfohlen.

Die Beschlussentwürfe mit zugehöriger wissenschaftlicher Begründung sind in das vorgeschriebene Stellungnahmeverfahren an die Bundesländer und die beteiligten Fachkreise gegangen. Änderungen sind daher noch möglich. Die Empfehlung der STIKO zur COVID-19-Auffrischimpfung bei Kindern und Jugendlichen 12-17 Jahre sowie zur Optimierung der Grundimmunisierung nach COVID-19 Vaccine Janssen erscheint mit der wissenschaftlichen Begründung zeitnah im Epidemiologischen Bulletin.

Die STIKO ruft weiterhin alle bisher Nicht-Geimpften dringend auf, das COVID-19-Impfangebot wahrzunehmen.

13.01.2022

Die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) ist da

Bisher auf Papier, nun digital

Liebe Patientin, lieber Patient,

Sie sind krank und Ihnen wurde eine Krankschreibung mitgegeben. Möglicherweise wundern Sie sich, da das Formular ganz anders aussieht als früher. Das liegt daran, dass die Praxis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch AU genannt, nun elektronisch an Ihre Krankenkasse übermittelt.

WAS SIE ÜBER DIE eAU WISSEN MÜSSEN
Die AU, bekannt auch als „gelber Schein“, haben Sie bis
lang als ein Original mit zwei Durchschlägen erhalten. (Hier war er schon seit längerem rosa). Das Original war für Ihre Krankenkasse bestimmt, jeweils ein Durchschlag für Ihre Unterlagen und Ihren Arbeitgeber. Waren Sie krank, mussten Sie die Dokumente bisher noch per Post an den Arbeitgeber und die Krankenkasse senden.
Das ändert sich nun – allerdings Schritt für Schritt.

Zunächst geht es nur um den Durchschlag für die
Krankenkasse: Den verschickt die Arztpraxis nun digital. Sie erhalten nur noch eine Ausfertigung für Ihre eigenen Unterlagen und die Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber. Letztere leiten Sie wie gewohnt an Ihre Arbeitsstelle weiter. Übrigens: Bald wird auch die Information für die Arbeitgeber einfacher. Das übernehmen die Krankenkassen dann für Sie. So können Sie sich darauf konzentrieren, wieder gesund zu werden. Ihre persönlichen Daten bleiben bei alldem geschützt. Denn Ihre Krankschreibung wird nicht per E-Mail oder WhatsApp an Ihre Krankenkasse weitergeleitet. Ihr Arzt nutzt ein für solche sensiblen Informationen eigens entwickeltes Netz – die Telematikinfrastruktur. Dort haben nur Personen oder Institutionen des Gesundheitswesens Zugang. Auch sind alle Nachrichten besonders verschlüsselt.

GUT ZU WISSEN
Wenn die digitale Übermittlung einmal nicht möglich sein
sollte, was insbesondere am Anfang noch öfter vorkommen kann, erhalten Sie das Exemplar für die Krankenkasse
auf Papier. Es sieht etwas anders aus als die alte Beschei
nigung, der Weg ist aber der gleiche: Sie müssen die Krankschreibung dann selbst – wie bisher auch – an Ihre Krankenkasse senden.

Wir wünschen gute Besserung!

STIKO Empfehlung zum Impfabstand der Auffrischungsimpfung

Die STIKO (Ständige Impfkommission) ändert ihre Empfehlung zur COVID-19-Auffrischimpfung hinsichtlich des Impfabstandes. Wie das Epidemiologische Bulletin 2/2022 ausführt, kann die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen ≥18 Jahre bereits ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen bis auf weiteres eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis im Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion erhalten. Wegen des höheren Risikos für einen schweren COVID-19-Verlauf sollen ältere oder vorerkrankte Personen bei den Auffrischimpfungen unbedingt bevorzugt berücksichtigt werden.

21.12.2021

COVID-19 Impfungen in der Praxis

Sprechen Sie uns an, wenn Sie einen Covid-19 Impftermin benötigen.

Es wird unterschieden in Grundimmunisierungen, Zweitimpfungen nach Johnson & Johnson, dem Alter des Impflings und Auffrischungsimpfungen. Da die Covid-19 Impfstoffe aus Vials aufgezogen werden, müssen ausreichend Terminabsprachen vorliegen, dass ein Impftermin zustande kommt. Oft sind auch kurzfristig Terminvereinbarungen möglich.

Für Covid-19 Impfungen für Kinder unter 12 Jahren sprechen Sie bitte ihren Kinderarzt an.

Ihr Praxisteam

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